DGV-Bulletin Nr. 24/2020 vom 28. Oktober

1. Am heutigen Tage fand die bereits in den Medien angekündigte Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder statt. Die Beteiligten haben dabei verschiedene Beschlüsse zur „Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie“ getroffen, die auch Auswirkungen auf Golfanlagen in Deutschland haben.

Ziel von Bund und Ländern war es dabei, zügig die Infektionsdynamik zu unterbrechen, damit in der Weihnachtszeit keine weitreichenden Beschränkungen im Hinblick auf persönlich Kontakte und wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich sind. Die Teilnehmer waren der Überzeugung, dass ohne die vereinbarten Beschränkungen das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle erheblich ansteigen würde. Wichtig sei dabei, schnell zu reagieren. Je später die Infektionsdynamik umgekehrt würde, desto länger bzw. umfassender seien Beschränkungen erforderlich.

Vor diesem Hintergrund haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder ergänzend zu ihren bisherigen Beschlüssen u. a. auch vereinbart, dass „Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, geschlossen werden.“ Dazu gehört zwar auch „der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen“,

jedoch mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.

Aktuell gehen wir davon aus, dass diese Ausnahme auch für den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf Golfanlagen gilt. Wird unsere Auffassung in den kommenden Stunden und Tagen bestätigt, wäre das Golf spielen allein oder in Zweiergruppen, beziehungsweise bei Personen aus einem Hausstand auch bis zu den üblichen Vierergruppen möglich.


Gastronomiebetriebe (und ähnliche Einrichtungen) werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

Proshops, die der Bestimmung zum „Einzelhandel“ zuzuordnen sein dürften, bleiben unter Auflagen geöffnet.

Die beschlossenen Maßnahmen werden bereits ab dem 2. November 2020, also ab dem kommenden Montag, wirksam. Gleichzeitig sollen die Regelungen bis Ende November befristet sein. Nach Ablauf von zwei Wochen wollen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch die verschiedenen Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen.

Besprechungsergebnisse aus Telefonkonferenzen sind natürlich nicht unmittelbar geltendes Recht. Vielmehr ist immer abzuwarten, wie die Besprechungsergebnisse in den einzelnen Bundesländern konkret in Landesverordnungen umgesetzt werden. Diese Aufgabe steht den Landesregierungen nun in den kommenden Tagen bis zum 2. November bevor. Aktuell kann nicht eingeschätzt werden, wie der zeitliche Ablauf und die inhaltliche Ausgestaltung in dem für Sie maßgeblichen Bundesland ausfallen wird. Wir werden kurzfristig informieren.

2. Ihr DGV-Vorstand hat sich mit der zuvor kurz umrissenen aktuellen Lage bereits intensiv befasst. Er ist der Überzeugung, dass die jetzige Situation mit der Lage im Frühjahr nicht zu vergleichen ist. Während damals kaum eine Einschätzung notwendiger Maßnahmen möglich war, ist nun sehr viel deutlicher, welche Maßnahmen verhältnismäßig, geeignet und erforderlich erscheinen, eine Infektionsdynamik tatsächlich zu unterbrechen. Gerade „Golf“ hat gezeigt, wie unproblematisch die Ausübung unter Beachtung sinnvoller Infektionsstandards möglich ist. So wurden nicht nur die Golfregeln dergestalt angepasst, dass die Berührung von Gegenständen während der Sportausübung durch die Spieler unterbleibt, alle deutschen Golfanlagen haben zudem Startzeitensysteme etabliert, die eine Gruppenbildung vor dem Start am 1. Abschlag verhindern und die Ausübung des Golfspiels auf der Golfanlage sowie der Golfanlagenbetrieb folgen umfassenden Hygienekonzepten bzw. den durch den DGV und weitere Verbände dazu erlassenen Leitlinien. Wichtig erscheint es, dies alles auch weiterhin konsequent umzusetzen.

Vor diesem Hintergrund ist der DGV im politischen Raum dabei, nochmals nachdrücklich deutlich zu machen, dass Infektionsrisiken bei der Ausübung des Golfspiels auf dem Golfplatz nicht über die eines gemeinsamen Spaziergangs hinausgehen. Der Verband wird darüber hinaus aber auch juristische Überprüfungen der kommenden Regelungen von Beginn an tatkräftig unterstützen, soweit in der Umsetzung des Beschlusses unangemessene Einschränkungen durch Sie als DGV-Mitglieder zu tragen sein werden. Dazu steht er bereits mit juristischen Beratern in Kontakt und wird, sobald die beabsichtigten Regelungen konkret genug eingeschätzt werden können, unmittelbar wieder auf Sie zukommen. Die Erfahrungen und Anpassungen der vergangenen Monate erlauben es, die allgemeingültigen Rechtsprinzipien der Verhältnismäßigkeit, Er-forderlichkeit und Geeignetheit von Maßnahmen wieder deutlich mehr in den Blick zu nehmen. Solidarität und Verantwortung, gepaart mit einer konsequenten Wahrnehmung des Interesses der DGV-Mitglieder an der Aufrechterhaltung des Golfanlagenbetriebs, wird Richtlinie des Ver-bandshandelns sein.

3. In diesem Zusammenhang erinnern wir auch an unser Rundschreiben zum schriftlichen DGV-Beschlussverfahren, das wir Ihnen bereits per Post und als Mail übersandt haben. Denn auch dies ist eine negative Folge der Corona-Pandemie: Der für den 7. November anberaumte DGV-Verbandstag musste von uns frühzeitig abgesagt werden, einige der üblicherweise dort zu behandelnden Themen sind aber von einer so großen formalen Bedeutung für den Verband, dass wir sie Ihnen unbedingt zur Abstimmung geben müssen. Dabei handelt es sich um die Festlegung des Mitgliedsbeitrags, die Wahl unserer Revisoren und des Jahresabschlussprüfers. Zu diesen drei Punkten haben Sie in den genannten Schreiben auch bereits einen Abstimmzettel übersandt bekommen. Bitte stimmen Sie kurzfristig schriftlich ab und übersenden Ihre Abstimmung an die auf dem Abstimmzettel angegebene (Mail-) Adresse. Diese Form der schriftlichen Beschlussfassung ist durch den Gesetzgeber wegen der Corona-Pandemie durch das sogenannte „Corona-Folgen-Abmilderungsgesetz“ möglich gemacht worden. Gern nutzen wir es (nach einer ersten Abstimmungsrunde im Frühjahr) nun nochmals. Bitte beachten Sie: Damit die Beschlussfassung (unabhängig von ihrem Ausgang) überhaupt wirksam wird, müs-sen 50 Prozent der Mitglieder teilnehmen! Wir bedanken uns an dieser Stelle bereits für Ihre Teilnahme!

Sie finden die Unterlagen (falls Sie sich noch nicht beteiligt haben) dazu auch noch einmal im DGV-Serviceportal unter www.golf.de/serviceportal/umlaufverfahren.

Liebe DGV-Mitglieder, wir sind gut gerüstet und fest davon überzeugt, mit der schon einmal gezeigten gemeinschaftlichen Disziplin auch diesmal der schwierigen Situation beispielgebend gerecht zu werden.

Alle detaillierten Informationen, Hilfestellungen, ausgewählte Kommunikationsbeispiele von Clubs sowie den aktuellen Status zu DGV-Projekten zum Themenbereich Corona finden Sie im DGV-Serviceportal:
https://serviceportal.dgv-intranet.de/verband/mitgliederkommunikation/corona-virus.cfm


DGV-Bulletin Nr. 24/2020 vom 28. Oktober



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